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Wo kein Kläger - ist auch (k)ein Beklagter ?
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Beitrag
<blockquote data-quote="pischi" data-source="post: 375163" data-attributes="member: 6035"><p>@sammy</p><p>nun mach dir mal nicht all zuviel gedanken. Der § 17 Tierschutzgesetz kann nicht greifen, weil die Tatbestände "ohne vernünftigen Grund", "Rohheit" und "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden" nicht erfüllt sind.</p><p></p><p></p><p>jep... das hast du </p><p></p><p>[quode]Ich finde auch, wenn ich dadurch helfe, u. es kein anderer weiss,[/quode]</p><p>das hilft dir aber im e-fall nicht weiter. hast es ja hier bekannt gegeben. also wissen wir alle davon vielleicht genau das, dass der TA mitmacht und es als mediziner u.u. nicht darf. das wäre zu prüfen.</p><p></p><p> und was ist mit dem § 303 StGB (Sachbeschädigung)?</p><p>ok.... es ist ja deine <em>sache</em> und du kannst mit deinen sachen machen, was du willst, wenn du den § 17 Tierschutzgesetz nicht verletzt. außerdem verlangt die sachbeschädigung den vorsatz und bedarf eines strafantrages des eigentümers oder eines berechtigten, wenn kein öffentliches interesse vorliegt.</p><p>wie war doch der spurch mit der unwissenheit und der strafe??? </p><p></p><p>sowas hören richter sehr gern. die werden fragen :"wer ist er denn, dass er soetwas befürworten darf?"</p><p>auch meinungen zählen vor gericht nicht. nur fakten. ansonsten natürlich sher nett, dass er dir unnötige kosten ersparen will</p><p></p><p>genau... aber nicht mehr öffentlich preis geben. einfach machen.</p><p></p><p>Das problem an der sache ist, wie WR etwas weiter oben schon geschrieben hat. weniger die sache, dass du als nichtarzt ein tier spritzt sondern eher der fakt, dass du mittel besitzt, die u.u. unter das BTMG oder arzneimittelgesetz fallen. und bei manchem mittelchen ist es schon strafbar, dieses überhaupt zu besitzen. und genauso strafbar macht sich derjenige, der dir das mittel gibt/verkauft. Und da ist es unerheblich, wofür du dieses mittel anwenden wolltest.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="pischi, post: 375163, member: 6035"] @sammy nun mach dir mal nicht all zuviel gedanken. Der § 17 Tierschutzgesetz kann nicht greifen, weil die Tatbestände "ohne vernünftigen Grund", "Rohheit" und "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden" nicht erfüllt sind. jep... das hast du [quode]Ich finde auch, wenn ich dadurch helfe, u. es kein anderer weiss,[/quode] das hilft dir aber im e-fall nicht weiter. hast es ja hier bekannt gegeben. also wissen wir alle davon vielleicht genau das, dass der TA mitmacht und es als mediziner u.u. nicht darf. das wäre zu prüfen. und was ist mit dem § 303 StGB (Sachbeschädigung)? ok.... es ist ja deine [i]sache[/i] und du kannst mit deinen sachen machen, was du willst, wenn du den § 17 Tierschutzgesetz nicht verletzt. außerdem verlangt die sachbeschädigung den vorsatz und bedarf eines strafantrages des eigentümers oder eines berechtigten, wenn kein öffentliches interesse vorliegt. wie war doch der spurch mit der unwissenheit und der strafe??? sowas hören richter sehr gern. die werden fragen :"wer ist er denn, dass er soetwas befürworten darf?" auch meinungen zählen vor gericht nicht. nur fakten. ansonsten natürlich sher nett, dass er dir unnötige kosten ersparen will genau... aber nicht mehr öffentlich preis geben. einfach machen. Das problem an der sache ist, wie WR etwas weiter oben schon geschrieben hat. weniger die sache, dass du als nichtarzt ein tier spritzt sondern eher der fakt, dass du mittel besitzt, die u.u. unter das BTMG oder arzneimittelgesetz fallen. und bei manchem mittelchen ist es schon strafbar, dieses überhaupt zu besitzen. und genauso strafbar macht sich derjenige, der dir das mittel gibt/verkauft. Und da ist es unerheblich, wofür du dieses mittel anwenden wolltest. [/QUOTE]
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